Betäubungsmittelstrafrecht
Das Betäubungsmittelstrafrecht in Deutschland regelt den Umgang mit illegalen Drogen und verschreibungspflichtigen Medikamenten, die ein Abhängigkeitspotenzial haben. Es ist im Wesentlichen im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verankert und umfasst eine Vielzahl von Bestimmungen, die den Umgang mit Betäubungsmitteln kontrollieren und sanktionieren.
Wichtige Aspekte des Betäubungsmittelstrafrechts
Betäubungsmittel sind Substanzen, die in den Anlagen I bis III des BtMG aufgeführt sind. Dazu gehören illegale Drogen wie Heroin und Kokain, sowie verschreibungspflichtige Medikamente mit Suchtpotenzial. Der Umgang mit Betäubungsmitteln, sei es Herstellung, Handel, Einfuhr, Ausfuhr oder Besitz, ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis wird in der Regel nur für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke erteilt.
Die relevanten Regelungen finden sich im Betäubungsmittelgesetz (BtMG), dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) und dem Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG).
Ermittlungsverfahren Schon im Ermittlungsverfahren ist es ratsam schnell anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Weichen des weiteren Verfahrens können in vielen Fällen bereits hier gestellt werden. Gerade in Betäubungsmittelverfahren sind die Ermittlungsbehörden oft sehr aktiv und setzen verschiedene Ermittlungsmethoden ein, wie z.B.:
- geheime Observationen und Telefonüberwachungen durch die Polizei.
- Durchsuchungen und Beschlagnahmen von Beweismitteln.
Ich prüfe für Sie die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen und leite gegebenenfalls rechtliche Schritte gegen sie ein.
Strafbare Handlungen und ihre Folgen
Der Besitz von Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis als auch der illegale Handel, die unerlaubte Herstellung sowie die Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln sind strafbar. Ebenfalls verboten ist der unerlaubte Anbau von Pflanzen, aus denen Betäubungsmittel gewonnen werden können.
Die Strafen für Verstöße gegen das BtMG reichen von Geldstrafen bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Die Schwere der Strafe hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Art und Menge der Betäubungsmittel und der konkreten Tatumstände.
Das neue Cannabisgesetz in Deutschland bringt erhebliche Änderungen im Umgang mit Cannabis mit sich. Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft die Entkriminalisierung des Besitzes von bis zu 25 Gramm Cannabis für den persönlichen Gebrauch sowie den Anbau von bis zu drei Pflanzen.
Für bereits verurteilte Personen bedeutet das Gesetz eine Möglichkeit zur Rehabilitation: Verurteilungen wegen Besitzes kleiner Mengen Cannabis oder wegen geringfügiger Verstöße, die nun legal sind, können auf Antrag aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden. Zudem können sich bestehende Gesamtstrafen und Strafen bei Tatmehrheit ändern, wenn Cannabis-Delikte Teil der Verurteilungen waren. Dies ermöglicht eine rechtliche und gesellschaftliche Rehabilitierung für viele Betroffene und könnte zu einer Reduzierung der verhängten Strafen führen.
Ich berate Sie gerne, ob auch Sie im Nachgang einer Verurteilung von der neuen Gesetzeslage profitieren können.
Besonderheiten im Betäubungsmittelstrafrecht
Bei Besitz geringer Mengen zum Eigenverbrauch kann von einer Strafe abgesehen werden, dies liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts. Es kann von der Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG abgesehen oder das Verfahren nach § 31a Abs. 2 BtMG eingestellt oder von der Verfolgung abgesehen werden.
Der Selbstkonsum ist straflos, dieser darf jedoch nicht mit dem strafbaren Besitz zum Eigenkosum verwechselt werden.
Abhängige Täter können unter bestimmten Bedingungen die Chance auf Therapie anstelle einer Strafe, § 35 BtMG.
Strafverteidigung bei Betäubungsmitteldelikten
Das Betäubungsmittelstrafrecht erfordert von einer Strafverteidigerin eine fundierte Fachkenntnis und eine sorgfältige Vorbereitung, um die bestmögliche Verteidigung des Mandanten sicherzustellen. Es ist ein Bereich, der sowohl juristisches Geschick als auch psychologisches Einfühlungsvermögen und strategisches Denken erfordert. Mein oberstes Ziel ist es Ihre Rechte durchzusetzen und Sie gegen übermäßige staatliche Eingriffe zu schützen.
Im Rahmen des Mandats kläre ich Sie umfassend über die rechtlichen Risiken und Möglichkeiten auf.
- Was wird Ihnen konkret vorgeworfen, welche Konsequenzen sind möglich, wie ist der Verfahrensablauf?
Wussten Sie, dass strafbares Handeltreiben auch dann vorliegen kann,
wenn die Betäubungsmittel nie im Besitz des Beschuldigten waren?
- Entwicklung einer schlüssigen Verteidigungsstrategie, die auf den individuellen Umständen des Falls basiert, einschließlich der Frage, ob eine Kooperation mit den Ermittlungsbehörden sinnvoll ist. Ein frühzeitiges Geständnis kann in geeigneten Fällen erhebliche Strafmilderung mit sich bringen (vgl. § 31 BtMG).
Aussagen oder Schweigen?
Liegt eine behandlungsbedürftige Suchterkrankung vor?
Besteht die Gefahr, dass aussagender Mandant zum Dauerzeugen wird ?
Wann ist der optimale Zeitpunkt?
Wie groß ist das Risiko in eine „Belastungsspirale“ zu geraten?
Ich prüfe, ob die von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Beweise, geeignet sind den Tatvorwurf zu belegen und welche Beweisanträge notwendig sind, um Sie zu entlasten.
- Es ist sehr wichtig die Zeugenvernehmungen sorgfältig vorzubereiten, um die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen zu hinterfragen.
Sie haben Fragen zu einem Tatvorwurf aus dem Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts? Schreiben Sie mir, oder rufen Sie mich an!